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Stand: 04/2022

SATZUNG DES LANDESFRAUENRATS BREMEN – BREMER FRAUENAUSSCHUSS E.V.

Die Satzung des bfa definiert unseren Arbeitsauftrag. Sie ist der Staffelstab, der von Vorstand zu Vorstand übergeben wird. Generationen von Frauenaktivistinnen haben hier jeweils mit aktuellen Themen nachgeschärft und das Organisatorische an die Herausforderungen der Zeit angepasst.

 

Die derzeitige Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 17. April 2021 beschlossen und trägt der Digitalisierung Rechnung.

 

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen LANDESFRAUENRAT BREMEN – BREMER FRAUENAUSSCHUSS e.V (im Folgenden „Landesfrauenrat Bremen“) und hat seinen Sitz in Bremen.

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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    § 2 Zweck und Aufgaben

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung von Frauenorganisationen, Frauengruppen gemischter Organisationen, Einzelmitgliedern und Fördermitgliedern.

      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, zur Weiterentwicklung einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der grundgesetzlich verankerten Gleichberechtigung von Mann und Frau beizutragen.

      Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Stärkung der Repräsentanz von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen,
      2. Auseinandersetzung mit allen Themen des gesellschaftlichen Lebens aus der Sicht von Frauen,
      3. Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
      4. Einsatz für gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit,
      5. Engagement für eine eigenständige Existenzsicherung von Frauen,
      6. Weiterbildung von Frauen mit dem Ziel der Stärkung ihres Einflusses in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,
      7. Engagement für eine konsequente Umsetzung der Gender-Mainstreaming-Strategie, um Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen.

    § 3 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können sein:
      1. alle Frauenvereinigungen in Bremen,
      2. Frauengruppen gemischter Organisationen,
      3. Frauen als Einzelmitglieder, die bereit sind zu überparteilicher und überkonfessioneller Mitarbeit im Sinne des § 2 dieser Satzung. Sie haben beratende Stimme im Gesamtvorstand und in der Delegiertenversammlung. Sie können in Ausschüsse gewählt werden, nicht jedoch in den Geschäftsführenden Vorstand.
      4. Juristische und natürliche Personen als Fördermitglieder, die den Landesfrauenrat Bremen unterstützen und sich seinen Zielen verbunden fühlen.
    2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf einen Antrag in Textform und nach Beratung und Beschlussfassung im Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
    3. Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 30. September des Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB in Textform erklärt werden.

      Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen oder an einer Online-Delegiertenversammlung teilnehmenden Delegierten aus dem Verein ausschließen. Näheres regelt die Schiedsordnung.

      Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Austritt keinerlei Ansprüche an den Verein.
    4. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Mitgliedern, die nach zweimaliger Erinnerung in Textform ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, ruht die Mitgliedschaft. Bis zur Zahlung ihrer Beitragsrückstände ruhen die Mitgliedsrechte.

    § 4 Organe

    Die Organe des Landesfrauenrats Bremen sind:

    1. die Delegiertenversammlung,
    2. der Gesamtvorstand,
    3. der geschäftsführende Vorstand.

    Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, die Auslagen des Vorstandes werden erstattet.

    § 5 Delegiertenversammlung

    Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium im Landesfrauenrat Bremen.

    Der geschäftsführende Vorstand kann vorsehen, dass Delegierte

    1. an einer Delegiertenversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und die Rechte der Delegierten im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
    2. ohne Teilnahme an der Delegiertenversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Delegiertenversammlung schriftlich abgeben können.

    Ein Beschluss ist stets auch ohne Versammlung der Delegierten gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

    Sie setzt die Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung fest.

    1. Anfang eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Delegiertenversammlung statt. Sie nimmt den Bericht des geschäftsführenden Vorstandes entgegen, genehmigt den Jahreshaushalt, entlastet den geschäftsführenden Vorstand.

      Die Delegiertenversammlung wählt lt. Wahlordnung in jedem dritten Jahr den geschäftsführenden Vorstand und die Rechnungsprüferinnen.

      Die Delegiertenversammlung wählt turnusmäßig lt. Wahlordnung die vom Landesfrauenrat Bremen in den Rundfunkrat von Radio Bremen, den Medienrat, in den EFRE-Begleitausschuss, den ESF- Begleitausschuss sowie in mögliche weitere Gremien zu entsendende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

    2. Zur Vorbereitung der Delegiertenversammlung wird eine Antragskommission gebildet, die aus mindestens 5 Frauen aus mindestens 3 Verbänden besteht. Die Mitglieder der Antragskommission werden auf einer Gesamtvorstandssitzung gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt. Dies kann auch auf sicherem digitalem Weg erfolgen.

      Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

    3. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom geschäftsführenden Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung geregelt.

      Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden in der Regel mindestens 6 Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist unter Angabe von Gründen verkürzt werden.

      Anträge und Resolutionen der Mitgliedsverbände müssen bis spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung dem Vorstand zugehen, der sie sämtlichen Mitgliedsverbänden, den Einzelmitgliedern und der Antragskommission zuzuleiten hat.

    4. Dringlichkeitsanträge können auf der Delegiertenversammlung gestellt werden, wenn mindestens zwanzig der anwesenden Delegierten den Antrag unterschrieben haben und der Antrag auf Kosten der Antragstellerin allen Delegierten zugänglich gemacht wird. Erfolgt die Delegiertenversammlung auf elektronischem Weg, muss die Antragstellerin Zustimmungen von mindestens zwanzig Delegierten vor Beginn der Online-Versammlung einholen und der Delegiertenversammlung elektronisch vorlegen.
    5. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Organisationen zusammen:

       

      Mitgliedszahlen Delegiertenmandate
      7 bis 20 1
      21 bis 50 2
      51 bis 100 3
      101 bis 200 4
      201 bis 500 5
      501 bis 1000 6
      1001 bis 1500 7
      1501 bis 2000 8
      2001 bis 2500 9
      2501 bis 3000 10
      3001 bis 3500 11
      ab 3501 12

       

      Delegiert werden kann jedes Mitglied der dem Landesfrauenrat Bremen angeschlossenen Organisationen. Jede Delegierte kann nur einen Mitgliedsverband vertreten.

    6. Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben jedoch ein Rederecht beziehungsweise das recht, elektronisch beizutragen. Sie können in Ausschüsse gewählt werden, nicht jedoch in den geschäftsführenden Vorstand.

    7. Jede Delegierte hat nur eine Stimme und nur die anwesenden oder elektronisch oder per Briefwahl teilnehmenden Delegierten sind stimmberechtigt. Sofern die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht, fasst die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder elektronisch oder per Briefwahl teilnehmenden Delegierten.

    § 6 Gesamtvorstand

    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus den Vorsitzenden aller dem Verband angehörenden Vereine und Organisationen. Jede Vorsitzende kann im Verhinderungsfall eine Vertreterin benennen.

      Jeder Mitgliedsverband hat nur eine Stimme.  Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat zusätzlich eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht auf einen anderen Mitgliedsverband übertragbar. Jedes Mitglied im Gesamtvorstand kann nur eine Mitgliedsorganisation vertreten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann nur seinen entsendenden Verband vertreten.

    2. Der Gesamtvorstand ist als beratendes Gremium bei allen wichtigen Besprechungen vom geschäftsführenden Vorstand hinzuzuziehen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens zehn seiner Mitglieder es beantragen und zwar innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen.
    3. Der Gesamtvorstand hat das Recht, Mitglieder für adhoc-Ausschüsse zu nominieren.
    4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden beziehungsweise elektronisch Teilnehmenden.

    § 7 Der geschäftsführende Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und kann jederzeit Stellungnahmen, Empfehlungen an die Medien, Politik und andere gesellschaftlich relevante Gruppen abgeben. Er besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus der Ersten Vorsitzenden, der Zweiten Vorsitzenden und fünf Beisitzerinnen, die jeweils für die Dauer von drei Jahren namentlich von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte die Schriftführerin, die Schatzmeisterin sowie deren Stellvertreterinnen.

      Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem geschäftsführenden Vorstand aus und steht aus der vorangegangenen Wahl keine Nachrückerin zur Verfügung (§ 7 Ziffer 3), so dass ein neues Mitglied nachgewählt wird, so endet dessen Wahlperiode zeitgleich mit der des geschäftsführenden Vorstandes.

      Das Gleiche gilt auch, wenn ein Mitglied aus einem anderen Grunde nachgewählt wird.

      Für alle Vorstandsmitglieder ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Drei Jahre nach dem Ausscheiden ist eine erneute Wiederwahl möglich. Ausnahmen sind möglich, sofern eine Beisitzerin für das Amt der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden kandidiert. Bis zur Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes bleibt der gewählte im Amt.

    2. Die Erste und Zweite Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht zu zählen.

      Erreicht keine Kandidatin im ersten Wahlgang dieses Ergebnis, so entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen, die die jeweils höchste Stimmzahl erzielt haben.

      Die Beisitzerinnen werden in einem eigenen Wahlgang im Listenverfahren gewählt, wobei diejenigen Kandidatinnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

      Die gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen unterschiedlichen Organisationen angehören. Die Bewerberinnen des zu wählenden geschäftsführenden Vorstandes müssen unterschiedlichen Organisationen angehören.

    3. Scheidet während der Wahlperiode eine Beisitzerin aus, so rückt die Kandidatin mit der nächst höheren Stimmzahl aus der vorangegangenen Wahl an ihre Stelle, sofern ihre Organisation keine Beisitzerin stellt.

      Sofern beide Vorsitzenden ausscheiden bzw. die Zahl der Vorstandsmitglieder unter vier sinkt, erfolgt Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes.

      Sollte nur die Erste Vorsitzende ausscheiden, so ersetzt die Zweite Vorsitzende die Erste Vorsitzende kommissarisch bis zur Nachwahl auf der nächsten Delegiertenversammlung.

    4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig mit einer Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

    5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch hinsichtlich Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, durch die Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch die Zweite Vorsitzende, vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

      Die beiden Vorsitzenden sind nicht bevollmächtigt, im Namen des Vereins Verpflichtungen einzugehen, die nicht durch den jeweiligen Kassenbestand gedeckt sind. § 26, Abs. 2 und § 64 BGB bleiben unberührt.

    § 8 Sitzungsniederschriften

    Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung, des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sollen Niederschriften bzw. digitale Protokolle gefertigt werden. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften bzw. digitalen Protokolle der Delegiertenversammlung werden von einer auf der Sitzung oder durch einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands zu bestimmenden Protokollführerin gefertigt und von ihr und von der Versammlungsleitung gegengezeichnet. Das Protokoll der Delegiertenversammlung gilt als genehmigt, wenn 6 Wochen nach Versendung kein schriftlicher Widerspruch erfolgt ist. Im Falle eines Widerspruches entscheidet der Gesamtvorstand über das Protokoll. Ansonsten werden die Niederschriften von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin und der Protokollführerin unterzeichnet und als analoge und digitale Dokumente der Geschäftsstelle übersandt.

    § 9 Verwaltung des Vermögens

    Der Gesamtvorstand achtet auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 10 Satzungsänderungen

    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen oder elektronisch teilnehmenden Delegierten der Delegiertenversammlung.

    § 11 Auflösung des Vereins

    Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist die Anwesenheit beziehungsweise elektronische Teilnahme von drei Vierteln der Delegierten erforderlich.

    Kommt dieser Beschluss nicht zustande, so wird eine zweite Delegiertenversammlung anberaumt, die mit einfacher Mehrheit der erschienen Delegierten oder elektronisch teilnehmenden Delegierten entscheidet. Der Beschluss ist dem Vereinsregister anzuzeigen.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein notruf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

     

    Andrea Buchelt - Erste Vorsitzende

    Merle Burghart - Protokollführerin

    Marlene Janssen  - Stellv. Protokollführerin

     

    [Stand: 04/2022]

Hier finden Sie die Satzung als PDF:

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